Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 6 IZG-SH (juris: InfoZG-SH)

Vorigen § 5 aufrufen

Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Fassung
Fassung vom 05.05.2017, gültig ab 25.05.2017

§ 6 Ablehnung des Antrags

(1) Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist dies der antragstellenden Person innerhalb der Fristen nach § 5 Abs. 2 mitzuteilen.
Eine Ablehnung liegt auch dann vor, wenn nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Informationszugang auf andere Art gewährt wird.
Der antragstellenden Person sind die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen; in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 ist darüber hinaus die Stelle, die das Material aufbereitet sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen.
§ 109 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Wenn der Antrag schriftlich gestellt worden ist oder die antragstellende Person dies wünscht, hat die Ablehnung schriftlich zu erfolgen.
Sie ist auf Verlangen der antragstellenden Person in elektronischer Form mitzuteilen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.

(3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach den §§ 9 oder 10 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit sie ausgesondert werden können.

(4) Die antragstellende Person ist im Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags auch über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 19. Januar 2012
Abgerufen
18.10.2026, 02:44 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
27.10.2026, 10:18 Uhr
Weitere Fassungen laut Quelle
§ 6 IZG-SH, vom 19.01.2012, gültig ab 27.01.2012 bis 24.05.2017 (Quelle ↗)
Fassungen im eigenen Bestand
seit 25.05.2017 (geltend) – hier gezeigt
27.01.2012 bis 24.05.2017 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein)

Folgenden § 7 aufrufen

Vorgänger und frühere Fassungen

Volltext

Steht das noch woanders?

Wer diese Fundstelle noch bei einem anderen Anbieter kennt, kann die Adresse hier hinterlassen. Sie erscheint, sobald die Redaktion sie geprüft hat.

Inhaltsverzeichnis IZG-SH

Kanonischer Verweis:

Anklicken übernimmt den Verweis in die Zwischenablage.

Zitiert auf knooper-zeitung.de

Weitersuchen

Die Suche unten durchsucht die hier verlinkten Rechtsportale:

Suchen zu dieser Fundstelle — netzweit bei Google (neues Fenster), hier in den Rechtsportalen:

Diese Anbieter sind noch nicht daraufhin geprüft, ob sie die Fundstelle führen.

In die Zwischenablage kopiert

v236 · he30 · nl32