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§ 106 LVwG-SH (juris: VwG-SH)

  1. § 106 Absatz 1 Satz 2 LVwG-SH

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)

Fassung
Fassung vom 02.06.1992

§ 106 Absatz 1 LVwG-SH hat keinen Satz 2 — markiert ist der ganze Absatz.

§ 106 Begriff des Verwaltungsaktes

(1) Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere öffentlich-rechtliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

(2) Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Neubekanntmachung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992
Abgerufen
18.10.2026, 04:15 Uhr

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