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Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)
Für den 01.07.2015 liegt hier kein Wortlaut vor; der eigene Bestand reicht bis zum 17.10.2026, 22:51 Uhr zurück.
Gezeigt wird der geltende Wortlaut.
§ 108 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt muß inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden, soweit durch Rechtsvorschrift nicht eine bestimmte Form vorgeschrieben ist.
Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die oder der Betroffene dies unverzüglich verlangt.
Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 52a Absatz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung.
Für die Dauer der Geltung des § 337b finden § 337b Satz 2 Nummer 1 bis 3 keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe der Behördenleiterin oder des Behördenleiters, ihrer oder seiner Vertretung oder einer oder eines von ihr oder ihm Beauftragten enthalten.
Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.
Im Fall des § 52a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 52a Absatz 2wohl gemeint: § 52a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a LVwG-SH erforderliche Signatur oder das nach § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a erforderliche Siegel durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Einem schriftlich oder elektronisch erlassenen sowie einem schriftlich oder elektronisch bestätigten Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, soll eine Belehrung beigefügt werden, aus der die Bezeichnung des Rechtsbehelfs, die Behörde oder das Gericht, bei der oder dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, einschließlich der Anschrift, und die Rechtsbehelfsfrist ersichtlich sind.
(6) Bei Verwaltungsakten, die mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlassen werden, können Unterschrift und Namenswiedergabe entfallen.
Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn diejenige oder derjenige, für die oder den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder die oder der von ihm betroffen wird, aufgrund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
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