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§ 210 LVwG-SH (juris: VwG-SH)

  1. § 210 Absatz 1 LVwG-SH

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)

Fassung
Fassung vom 26.02.2021, gültig ab 19.03.2021

§ 210 Sicherstellung von Sachen

(1) Sachen können nur sichergestellt werden, wenn dies erforderlich ist,

1.

zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

2.

zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung durch eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften angehalten, in Gewahrsam genommen oder sonst festgehalten wird, oder

3.

um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.

(2) Die Sicherstellung von Sachen ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind oder der Zweck erreicht ist.

(3) Hat die Polizei eine Sache sichergestellt, so ist die Sicherstellung spätestens nach drei Tagen aufzuheben.
Dies gilt nicht, wenn die Ordnungsbehörde die Sicherstellung oder deren Fortdauer angeordnet hat.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Neubekanntmachung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992
Abgerufen
15.10.2026, 13:15 Uhr
Weitere Fassungen laut Quelle
§ 210 LVwG, vom 02.06.1992, gültig ab 01.01.2003 bis 18.03.2021 (Quelle ↗)

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