Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 500 StPO

  1. § 500 Absatz 1 StPO

Strafprozeßordnung (StPO)

Fassung
Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

§ 500 Entsprechende Anwendung

(1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt
1.
nur, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, und
2.
nur mit der Maßgabe, dass die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten tritt.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
15.10.2026, 10:49 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
16.10.2026, 21:36 Uhr

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  • gesetze-im-internet.dezuletzt Redaktion: korrekt 27.08.2026 15:39 ✓
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