Wer eine Akte eines Gerichts, z.B. des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, einsieht, findet hinter vielen Schreiben ein zusätzliches Blatt. Es heißt Transfervermerk. Es steht hinter jedem Dokument, das ein Richter oder ein Urkundsbeamter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterschrieben hat, und hält fest, was die Signaturprüfung ergeben hat: wer unterschrieben hat, wann, mit welchem Zertifikat, und ob das Dokument seither unverändert ist. Der Zeitpunkt der Unterschrift ergibt sich allein aus diesem Blatt. Aus demselben Blatt stammen auch die Vornamen der Richter, über die diese Zeitung
vor kurzem berichtet hat.
Seit dem Sommer 2026 stimmt dieser Zeitpunkt nicht mehr. Die Vermerke des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts in Schleswig nennen eine falsche Uhrzeit: genau zwei Stunden vor der Unterschrift.
Nachtrag vom 23. September 2026: Der Bundesgerichtshof, das Bundessozialgericht und das Justizministerium Baden-Württemberg erklären, ihre Transfervermerke nennten die gesetzliche Zeit. Nachprüfen lässt sich das von außen bisher nicht. Dataport, das die elektronische Akte in Schleswig-Holstein betreibt, hat eine Antwort angekündigt. Das Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein und die beiden Gerichte haben bisher nicht geantwortet. Alle Antworten stehen unten im Abschnitt „Die Antworten“.
Unterschrieben, bevor es geschrieben warEin Beispiel aus dem Verfahren 9 A 261/25. Am 11. August 2025 verschickte die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts ein Zustellungsschreiben. Die PDF-Datei wurde um 08:32:29 Uhr erstellt. Vier Minuten später, um 08:36:37 Uhr, unterschrieb die Urkundsbeamtin sie elektronisch. Der Transfervermerk zu diesem Schreiben entstand am 4. September 2026, als die Akte für eine Akteneinsicht aufbereitet wurde. Er nennt als Zeitpunkt der Signatur den 11. August 2025, 06:36:37 Uhr. Nach dem Vermerk wäre das Schreiben also unterschrieben worden, bevor es geschrieben war. Der Abstand beträgt 1:55:52 Stunden.
Zwei Stunden sind kein Zufall. Zwei Stunden ist der Abstand der mitteleuropäischen Sommerzeit zur koordinierten Weltzeit, kurz UTC. Die Signaturdatei speichert die Signaturzeit in UTC und kennzeichnet das mit dem Buchstaben „Z“ am Ende: „250811063637Z“. Wer daraus die gesetzliche Zeit machen will, muss im Sommer zwei Stunden addieren, im Winter eine. Der Transfervermerk tut das nicht mehr. Er druckt die Weltzeit ab und kennzeichnet sie nicht als solche.
Bis Juni richtig, ab Juli falschDie Redaktion hat alle Transfervermerke ausgewertet, die ihr aus Akteneinsichten bei Gerichten des Landes vorliegen. Vergleichen lässt sich nur, wo neben dem Vermerk auch die Signaturdatei des Dokuments vorliegt. Die Exporte des Akteneinsichtsportals enthalten diese Dateien nicht, wohl aber die elektronischen Zustellungen der Gerichte.
| Größe | Anzahl |
|---|
| Transfervermerke in den Exporten | 154 |
| Signaturen darin | 179 |
| davon mit vorliegender Signaturdatei | 26 |
| Zeitangabe stimmt | 15 |
| Zeitangabe in UTC, zwei Stunden zu früh | 10 |
| andere Abweichung (23 Sekunden) | 1 |
Die Trennlinie ist ein Datum. Jeder Vermerk, der bis zum 3. Juni 2026 erstellt wurde, nennt die richtige Zeit. Jeder Vermerk, der ab dem 13. Juli 2026 erstellt wurde, nennt UTC.
| Vermerk erstellt | Gericht | richtig | UTC |
|---|
| bis 03.06.2026 | Oberlandesgericht | 1 | 0 |
| bis 03.06.2026 | Verwaltungsgericht | 14 | 0 |
| ab 13.07.2026 | Verwaltungsgericht | 0 | 6 |
| ab 13.07.2026 | Oberverwaltungsgericht | 0 | 4 |
Am deutlichsten zeigt sich das an vier Dokumenten aus dem Eilverfahren 6 B 19/26. Das Verwaltungsgericht hat sie im Mai 2026 signiert und noch im selben Monat Transfervermerke dazu erstellt. Sie nennen die richtige Zeit. Als das Oberverwaltungsgericht dieselben Dokumente am 9. September 2026 in seine Akte 6 MB 39/26 übernahm, erstellte es eigene Transfervermerke zu denselben Signaturen. Sie nennen UTC. Gleiche Unterschrift, gleiches Zertifikat, gleiche Signaturdatei, zwei verschiedene Uhrzeiten.
Der Fehler hängt also nicht am Dokument, nicht an der Person, die unterschrieben hat, und nicht am Gericht. Er hängt am Tag, an dem der Vermerk erstellt wurde. Auch der Export für die Akteneinsicht ist nicht die Ursache. Ein Vermerk vom 13. Juli 2026 entstand eine Minute nach der Signatur, lange vor jeder Akteneinsicht, und nennt bereits UTC.
Welche Software den Vermerk schreibtDie Justiz Schleswig-Holsteins führt ihre Verfahrensakten elektronisch, die Verwaltungsgerichte
seit dem 8. November 2021. Als elektronische Akte nutzt sie das Produkt
VIS-Justiz der
PDV GmbH aus Erfurt, in der
Kooperation „E-Akte als Service“ gemeinsam mit Baden-Württemberg, Sachsen und Thüringen sowie mit dem Bundesgerichtshof, dem Generalbundesanwalt, dem Bundessozialgericht und dem Bundespatentgericht. So steht es im
Länderbericht über Informationstechnik in der Justiz Schleswig-Holsteins vom März 2026. Die Verwaltungsgerichte arbeiten daneben mit dem Fachverfahren EUREKA-Fach; den Betrieb besorgt Dataport.
Dass die Transfervermerke aus der elektronischen Akte stammen, zeigt der Dateiname jedes Vermerks im Export. Er beginnt mit „Transfervermerk_vis_“. Wo die Umrechnung der Zeitzone verloren ging, ob in VIS-Justiz, in einer Komponente zur Signaturprüfung oder in einer Einstellung des Servers, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Fest steht der Zeitraum. Zwischen dem 4. Juni und dem 12. Juli 2026 hat sich etwas geändert.
Ob die Vermerke der Partnerländer und der Bundesgerichte denselben Fehler zeigen, war bei Erscheinen dieses Beitrags offen. Der Bundesgerichtshof, das Bundessozialgericht und Baden-Württemberg erklären inzwischen, nicht betroffen zu sein. Für Sachsen, Thüringen, den Generalbundesanwalt und das Bundespatentgericht ist es weiter offen. Wer dort eine Akte einsieht und die Signaturdatei zu einem Dokument besitzt, kann es selbst prüfen; wie, steht am Ende dieses Beitrags.
Warum die Uhrzeit zähltFür den Ausdruck eines signierten Dokuments verlangt
§ 55b Absatz 4 Nummer 3 VwGO einen Vermerk darüber, „welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist“. Für die Zivilgerichte steht dasselbe in
§ 298 Absatz 3 ZPO. Der Transfervermerk der elektronischen Akte erfüllt diese Aufgabe. Eine Uhrzeit ohne Zusatz ist dabei in der gesetzlichen Zeit zu lesen. Die bestimmt
§ 4 EinhZeitG: die mitteleuropäische Zeit, im Sommer die mitteleuropäische Sommerzeit.
An der Uhrzeit hängt die Reihenfolge in der Akte. Wann war ein Beschluss fertig, wann ging die Verfügung hinaus, lag der Schriftsatz da schon vor? Zwei Stunden können ein Dokument vor den Eingang setzen, auf den es antwortet. Wer zwischen Mitternacht und zwei Uhr morgens signiert, dessen Unterschrift trägt im Vermerk sogar den Vortag. Die Signaturen selbst sind davon nicht berührt. Integrität und Gültigkeit der Zertifikate geben die Vermerke zutreffend wieder. Falsch ist allein die Zeit.
Zwei Anträge, eine FristDer Kläger der Verfahren 6 A 13/25 und 9 A 261/25 hat am 16. September 2026 beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts und bei der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts beantragt, die neun belegten Vermerke zu berichtigen, alle übrigen Transfervermerke seit Juni 2026 zu prüfen und mitzuteilen, worauf die Zeitangabe beruht und was dagegen getan wurde. Beide Anträge gingen elektronisch an die Justizverwaltung der Gerichte. Frist ist der 16. Oktober 2026. Die Knooper Zeitung berichtet, was die Gerichte antworten.
Prüfung der Signatur-Zeit mittels OpenSSLWer ein Gerichtsdokument elektronisch erhält, bekommt die Signatur als eigene Datei mit der Endung „.pkcs7“. Die Signaturzeit steht darin im Attribut signingTime, in UTC. Auf der Kommandozeile zeigt OpenSSL sie an:
openssl asn1parse -inform DER -in dokument.pdf.pkcs7 | grep -A2 signingTime
Die Ausgabe zeigt den Wert als UTCTIME, etwa „250811063637Z“: Jahr, Monat, Tag, Stunde, Minute, Sekunde, dann das „Z“ für UTC. Für die gesetzliche Zeit sind im Sommer zwei Stunden zu addieren, im Winter eine. Nennt der Transfervermerk den Rohwert statt der Ortszeit, liegt derselbe Fehler vor.
Die BelegeZu jedem der zehn Vermerke liegt ein Beleg vor: die Gegenüberstellung der Zeitangaben mit der Byte-Stelle des Attributs in der Signaturdatei, der Vermerk mit rot umrahmter Zeitangabe und der Auszug der Signaturdatei. Die Namen der Urkundsbeamten sind geschwärzt; die Richter, die unterschrieben haben, bleiben genannt.
| Gericht | Akte | Dokument | Beleg |
|---|
| Oberverwaltungsgericht | 6 MB 39/26, Dokument aus 6 B 19/26 | Eingangsbestätigung | PDF |
| Oberverwaltungsgericht | 6 MB 39/26, Dokument aus 6 B 19/26 | Zustellungsschreiben | PDF |
| Oberverwaltungsgericht | 6 MB 39/26, Dokument aus 6 B 19/26 | Beschluss vom 27. Mai 2026 | PDF |
| Oberverwaltungsgericht | 6 MB 39/26, Dokument aus 6 B 19/26 | Beschluss vom 28. Mai 2026 | PDF |
| Verwaltungsgericht | 6 A 102/25 | Kostenrechnung | PDF |
| Verwaltungsgericht | 6 A 13/25 | Ladung | PDF |
| Verwaltungsgericht | 9 A 261/25 | Streitwertfestsetzung | PDF |
| Verwaltungsgericht | 9 A 261/25 | Eingangsbestätigung | PDF |
| Verwaltungsgericht | 9 A 261/25 | Zustellungsschreiben | PDF |
| Verwaltungsgericht | 9 A 261/25 | Anschreiben | PDF |
Alle Belege mit Übersicht und Methode:
Pressemappe (PDF).
Die Fragen an die BeteiligtenDie Redaktion richtet an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts, die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts, das Ministerium für Justiz und Gesundheit, die PDV GmbH, Dataport und an die Partner der Kooperation, also Baden-Württemberg, Sachsen, Thüringen, Bundesgerichtshof, Generalbundesanwalt, Bundessozialgericht und Bundespatentgericht, Presseanfragen. Sie fragen nach Ursache, Zeitraum und Umfang, nach Berichtigung und Information der Beteiligten, nach der Prüfung, die eine Softwareänderung vor dem Einsatz durchläuft, und danach, wann die Partner unterrichtet wurden. Antwortfrist ist Mittwoch, der 23. September 2026, 12:00 Uhr. Die Fragen im Wortlaut:
Presseanfrage (PDF). Die Antworten werden hier nachgetragen, verspätete mit Eingangsdatum.
Für die Fraktionen des Landtags liegt ein Fragenkatalog für eine Kleine Anfrage bereit:
Fragenkatalog (PDF). Nur die Landesregierung kann sagen, wie viele Vermerke betroffen sind, was der Fehler kostet und wer die Software prüft, bevor sie in die Akten schreibt.
Die AntwortenStand 23. September 2026, 20:00 Uhr. Die Anfragen vom 16. September 2026 baten um Antwort bis Mittwoch, 23. September 2026, 12:00 Uhr.
| Eingang | Stelle | Antwort |
|---|
| 17.09.2026, 17:27 Uhr | Sächsisches Staatsministerium der Justiz | Es fragt nach dem Zweck der Anfrage, weil es um eine Angelegenheit aus Schleswig-Holstein gehe. Eine Antwort in der Sache steht aus. |
| 22.09.2026, 11:01 Uhr | Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg | Die Transfervermerke nennten „auch nach aktuell durchgeführten Tests“ die gesetzliche Zeit. Das Land sei „nach derzeitigem Stand nicht betroffen“. Von dem Fehler habe es „nach Eingang Ihrer Anfrage durch das Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein“ erfahren. Änderungen durchliefen „verschiedene Bereitstellungsumgebungen“. |
| 23.09.2026, 09:47 Uhr | Bundesgerichtshof | Die Transfervermerke nennten die gesetzliche Zeit; „hieran hat sich auch seit Juni 2026 nichts geändert“. Einer Unterrichtung „bedurfte es daher nicht“. Vor jedem Update liefen „technische und fachliche Regressionstests“. |
| 23.09.2026, 11:30 Uhr | Dataport | „Wir sind noch im Austausch mit Herstellung und Kunden und werden deshalb heute noch nicht antworten.“ Eine Antwort ist angekündigt. |
| 23.09.2026, 12:28 Uhr | Bundessozialgericht | Die Transfervermerke nennten die gesetzliche Zeit, nicht UTC; das sei nach Juni 2026 getestet worden. Das Gericht sei nicht betroffen. Unterrichtet worden sei es nicht. Neue Versionen liefen erst in einem Test- und einem Integrationssystem. |
| 23.09.2026, 13:16 Uhr | Generalbundesanwalt | Zu „technischen Details innerhalb der elektronischen Akte“ gibt er keine Auskunft und verweist an die Herstellerin. Für Strafakten sei eine Bedeutung „derzeit nicht ersichtlich“. |
Nicht geantwortet haben bis dahin das Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein, der Präsident des Verwaltungsgerichts und die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts, die PDV GmbH, das Thüringer Justizministerium und das Bundespatentgericht.
Warum fällt so etwas niemandem auf?Ein Transfervermerk ist ein amtliches Dokument. Er steht in jeder Akte, vor jedem Richter, vor jedem Rechtsmittelgericht. Und doch hat den Fehler über zwei Monate niemand bemerkt: keine Geschäftsstelle, keine Kammer, keine Verfahrenspflegestelle, kein Hersteller. Das hat drei Gründe, und keiner davon ist Zufall.
Erstens vergleicht niemand. Wer den Vermerk liest, hat die Signaturdatei nicht daneben liegen; der Export für die Akteneinsicht enthält sie nicht einmal. Eine Uhrzeit, die zwei Stunden früher liegt, sieht aus wie jede andere Uhrzeit. Ein Fehler, der plausibel aussieht, wird nicht gefunden.
Zweitens testet niemand gegen die Wirklichkeit. Zwischen dem 4. Juni und dem 12. Juli 2026 hat sich an der Software etwas geändert. Ein einziger Testfall, eine Signatur mit bekannter Uhrzeit vor und nach der Änderung, hätte genügt. Er ist offenbar nicht gelaufen, oder sein Ergebnis hat niemanden erreicht. Vier Länder und vier Bundesgerichte teilen sich diese Software. Drei von ihnen erklären, ihre Vermerke nennten die richtige Zeit. Trifft das zu, sitzt der Fehler dort, wo Schleswig-Holstein von den Partnern abweicht.
Drittens meldet niemand. Es scheint keine Stelle zu geben, bei der ein Verfahrensbeteiligter einen Fehler der Justizsoftware anzeigt und eine Antwort bekommt, kein öffentliches Fehlerregister, keine Pflicht, betroffene Verfahren zu benennen. Die Redaktion hat den Fehler den Präsidenten zweier Gerichte gemeldet und eine Frist von einem Monat gesetzt. Baden-Württemberg hat nach eigener Auskunft erst nach der Presseanfrage davon erfahren, aus dem Kieler Ministerium. Das Bundessozialgericht wurde nach eigener Auskunft nicht unterrichtet.
Der Staat verlangt von jedem, der ihm ein Dokument schickt, eine sekundengenaue, prüfbare Signatur, und verwirft Schriftsätze, deren Signatur einen Formfehler trägt. Er selbst darf dann nicht zwei Stunden daneben liegen und es zwei Monate lang nicht merken. Drei Dinge wären einfach: die Zeitzone in jeden Vermerk schreiben, damit die Angabe prüfbar ist; jede Änderung der Software an einer bekannten Signatur gegenrechnen, bevor sie in die Akten geht; und eine Adresse, an der Fehler gemeldet werden und von der aus alle Nutzer informiert werden. Bis dahin gilt für jede Uhrzeit in einer elektronischen Gerichtsakte: nachrechnen.
Leserbrief des ehemaligen Rechtsanwalts M. Schmidt aus Wiesbaden (Mi. 16.09.2026 16:29 Uhr):Kurz vor Mitternacht reiche ich am letzten Tag der 3-Wochen-Frist „vorab per Telefax“ eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Im Termin rügt die Gegenseite, diese sei abzuweisen, weil halt die Frist versäumt worden sei. Der Richter schaut sich den digital aufgedruckten „Eingangszeitstempel“ oben auf dem Dokument an und bestätigt das.
Ich teile mit, dass ich um 23:30 Uhr versendet habe, nicht erst um 0:30 Uhr.
Wir stellen Anträge, Richter beendet die Verhandlung.
Unklar, ob er abweist oder weiteren Termin machen wird.
Ich gehe in die „Technikräume“ des Gerichts, wo der Monster-Fax-Computer steht, der das dann ausdruckt.
Der Justizbeamte erzählt ganz gelassen und sich keines Problems bewusst:
„Ja, wir stellen das nie zwischen Sommer- und Winterzeit um, wieso auch?“