Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

Art. 19 Abs. 1 GG

Wortlaut

Vorschrift
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Fassung
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) geändert worden ist
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
09.10.2026, 18:54 Uhr

Art 19

Abs. 1
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Quelle ↗
Abs. 2
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Quelle ↗
Abs. 3
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Quelle ↗
Abs. 4
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Quelle ↗

Volltext

Datenbanken

Steht das noch woanders?

Wer diese Fundstelle noch bei einem anderen Anbieter kennt, kann die Adresse hier hinterlassen. Sie erscheint, sobald die Redaktion sie geprüft hat.

Inhaltsverzeichnis GG

Kanonischer Verweis:

Anklicken übernimmt den Verweis in die Zwischenablage.

Zitiert auf knooper-zeitung.de

Weitersuchen

Die Suche unten durchsucht die hier verlinkten Rechtsportale:

Suchen zu dieser Fundstelle — netzweit bei Google (neues Fenster), hier in den Rechtsportalen:

Die genannten Anbieter wurden am Dienstag, 28.07.2026 daraufhin geprüft, ob sie diese Fundstelle wirklich führen — mehrere von ihnen antworten auch dann mit HTTP 200, wenn sie sie nicht haben. Ein grüner Haken (✓) hinter einem Anbieter steht für eine bestandene Prüfung, zwei Haken (✓✓) für eine gerade eben durchgeführte.

In die Zwischenablage kopiert