Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) geändert worden ist Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.Quelle ↗
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.Quelle ↗
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"Art. 19 Abs. 1 GG"
GG
"GG Art. 19" OR "Art. 19 GG"
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