Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 70 VwGO

  1. § 70 Absatz 2 Satz 1 VwGO

Vorigen § 69 aufrufen

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Wortlaut in der am 01.01.2018 geltenden Fassung (gültig vom 01.01.2018 bis 31.12.2023, laut buzer.de).
Seit dem 01.01.2024 gilt eine geänderte Fassung: geltender Wortlaut

Fassung
in der vom 01.01.2018 bis 31.12.2023 geltenden Fassung
geändert durch Artikel 20 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

§ 70

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
Quelle
buzer.de
Abgerufen
30.10.2026, 16:03 Uhr
Fassungen im eigenen Bestand
seit 01.01.2024 (geltend)
01.01.2018 bis 31.12.2023 (laut buzer.de) – hier gezeigt

Folgenden § 71 aufrufen

Volltext

Datenbanken

Steht das noch woanders?

Wer diese Fundstelle noch bei einem anderen Anbieter kennt, kann die Adresse hier hinterlassen. Sie erscheint, sobald die Redaktion sie geprüft hat.

Inhaltsverzeichnis VwGO

  • dejure.orgzuletzt Dritte: korrekt 31.08.2026 08:10
  • gesetze-im-internet.dezuletzt Dritte: korrekt 31.08.2026 08:10
  • buzer.dezuletzt Dritte: korrekt 31.08.2026 08:10
  • lexetius.comzuletzt Dritte: korrekt 31.08.2026 08:10
  • LX Gesetzezuletzt Dritte: korrekt 31.08.2026 08:10

Kanonischer Verweis:

Anklicken übernimmt den Verweis in die Zwischenablage.

Zitiert auf knooper-zeitung.de

Weitersuchen

Die Suche unten durchsucht die hier verlinkten Rechtsportale:

Suchen zu dieser Fundstelle — netzweit bei Google (neues Fenster), hier in den Rechtsportalen:

Diese Anbieter sind noch nicht daraufhin geprüft, ob sie die Fundstelle führen.

In die Zwischenablage kopiert

v236 · he30 · nl32