Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)
§ 10 Schutz entgegenstehender privater Interessen
personenbezogene Daten offenbart würden, deren Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt würden,
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuer- oder Statistikgeheimnis unterliegen oder
die Interessen einer Person beeinträchtigt würden, die die beantragte Information, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, der informationspflichtigen Stelle freiwillig zur Verfügung gestellt hat,
und das aus den Nummern 1 bis 4 jeweils folgende schutzwürdige private Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt, ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die jeweils Betroffenen haben zugestimmt.
Der Zugang zu Informationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.
Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 4 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören.
Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind.
Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.
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"§ 10 Satz 1 Nr. 1 IZG-SH"
"§ 10 Satz 1 Nr. 1 IZG"
"§ 10 Satz 1 Nr. 1 InfoZG-SH"
"§ 10 Satz 1 Nr. 1 InfoZG"
"§ 10 Satz 1 Nr. 1 IZG-SH" OR "§ 10 Satz 1 Nr. 1 InfoZG-SH"
"§ 10 Satz 1 Nr. 1 IZG" OR "§ 10 Satz 1 Nr. 1 InfoZG"
"§ 10 Satz 1 Nr. 1 IZG-SH" OR "§ 10 Satz 1 Nr. 1 IZG" OR "§ 10 Satz 1 Nr. 1 InfoZG-SH" OR "§ 10 Satz 1 Nr. 1 InfoZG"
IZG-SH
"IZG-SH § 10" OR "§ 10 IZG-SH"
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