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§ 10 IZG-SH (juris: InfoZG-SH)

  1. § 10 Satz 3 IZG-SH

Vorigen § 9 aufrufen

Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Fassung
Fassung vom 05.05.2017, gültig ab 25.05.2017

§ 10 Schutz entgegenstehender privater Interessen

Soweit durch die Bekanntgabe der Informationen

1.

personenbezogene Daten offenbart würden, deren Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist,

2.

Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt würden,

3.

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuer- oder Statistikgeheimnis unterliegen oder

4.

die Interessen einer Person beeinträchtigt würden, die die beantragte Information, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, der informationspflichtigen Stelle freiwillig zur Verfügung gestellt hat,

und das aus den Nummern 1 bis 4 jeweils folgende schutzwürdige private Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt, ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die jeweils Betroffenen haben zugestimmt.
Der Zugang zu Informationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.
Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 4 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören.
Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind.
Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 19. Januar 2012
Abgerufen
18.10.2026, 02:58 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
27.10.2026, 15:33 Uhr
Weitere Fassungen laut Quelle
§ 10 IZG-SH, vom 19.01.2012, gültig ab 27.01.2012 bis 24.05.2017 (Quelle ↗)
Fassungen im eigenen Bestand
seit 25.05.2017 (geltend) – hier gezeigt
27.01.2012 bis 24.05.2017 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein)

Folgenden § 11 aufrufen

Vorgänger und frühere Fassungen

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