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§ 11 IZG-SH (juris: InfoZG-SH)

  1. § 11 Absatz 1 Satz 3 IZG-SH

Vorigen § 10 aufrufen

Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Wortlaut in der am 27.01.2012 geltenden Fassung (gültig vom 27.01.2012 bis 24.05.2017, laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein).
Seit dem 25.05.2017 gilt eine geänderte Fassung: geltender Wortlaut

Fassung
in der vom 27.01.2012 bis 24.05.2017 geltenden Fassung
Fassung vom 19.01.2012

§ 11 Absatz 1 IZG-SH hat keinen Satz 3 — markiert ist der ganze Absatz.

§ 11 Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über den Zustand der Umwelt.
Zu diesem Zweck verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen, oder richten Verknüpfungen zu Internet-Seiten ein, auf denen die Informationen zu finden sind.

(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören:

1.

Der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, Übereinkünften und Vereinbarungen, Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes, der Länder, der Gemeinden, Kreise und Ämter über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt,

2.

politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt,

3.

Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie von Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden,

4.

Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken,

5.

Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben,

6.

Umweltvereinbarungen sowie

7.

zusammenfassende Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen nach §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 2 Nr. 1.

In den Fällen der Nummern 5 bis 7 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können.
Die veröffentlichten Umweltinformationen sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren.

(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen.
Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden.
Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Bedrohung Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat.
Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, stimmen sie sich bei deren Verbreitung ab.

(5) Die §§ 9 bis 10 sowie § 8 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 19. Januar 2012
Abgerufen
20.10.2026, 22:36 Uhr
Fassungen im eigenen Bestand
seit 15.04.2022 (geltend)
01.01.2022 bis 14.04.2022 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein)
01.01.2020 bis 31.12.2021 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein)
25.05.2017 bis 31.12.2019 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein)
27.01.2012 bis 24.05.2017 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein) – hier gezeigt

Folgenden § 12 aufrufen

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