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§ 11 IZG-SH (juris: InfoZG-SH)

  1. § 11 Absatz 1 Satz 4 Nummer 6 IZG-SH

Vorigen § 10 aufrufen

Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Wortlaut in der am 25.05.2017 geltenden Fassung (gültig vom 25.05.2017 bis 31.12.2019, laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein).
Seit dem 01.01.2020 gilt eine geänderte Fassung: geltender Wortlaut

Fassung
in der vom 25.05.2017 bis 31.12.2019 geltenden Fassung
Fassung vom 05.05.2017

Einen Absatz 1 gibt es in diesem Abschnitt nicht.

§ 11 Veröffentlichung von Informationen

[§ 11 tritt in der Fassung des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (GVOBl. S. 279) am 1. Januar 2020 in Kraft.]

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 19. Januar 2012
Abgerufen
20.10.2026, 21:06 Uhr
Fassungen im eigenen Bestand
seit 15.04.2022 (geltend)
01.01.2022 bis 14.04.2022 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein)
01.01.2020 bis 31.12.2021 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein)
25.05.2017 bis 31.12.2019 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein) – hier gezeigt
27.01.2012 bis 24.05.2017 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein)

Folgenden § 12 aufrufen

Vorgänger und frühere Fassungen

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