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§ 11 IZG-SH (juris: InfoZG-SH)

Vorigen § 10 aufrufen

Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Wortlaut in der am 01.01.2020 geltenden Fassung (gültig vom 01.01.2020 bis 31.12.2021, laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein).
Seit dem 01.01.2022 gilt eine geänderte Fassung: geltender Wortlaut

Fassung
in der vom 01.01.2020 bis 31.12.2021 geltenden Fassung
Fassung vom 05.05.2017

§ 11 Veröffentlichung von Informationen

(1) Landesbehörden sollen Verwaltungsvorschriften, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne und weitere Informationen, die ab dem 25. Mai 2017 bei ihnen entstanden, erlassen, bestellt oder beschafft worden sind, ohne Angaben von personenbezogenen Daten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen allgemein zugänglich machen und an das elektronische Informationsregister nach Absatz 3 melden.
Dies gilt nicht für Landrätinnen und Landräte, Schulämter und Schulen, soweit diese Aufgaben der Landesbehörden wahrnehmen sowie die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.
Die Veröffentlichung unterbleibt, soweit ein Antrag auf Informationszugang nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften abzulehnen wäre.
Weitere Informationen sind

1.

Richtlinien und Runderlasse an andere Behörden,

2.

amtliche Statistiken, öffentliche Tätigkeitsberichte und Broschüren,

3.

[Tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.]

4.

Haushaltspläne, Stellenpläne und Wirtschaftspläne,

5.

[Tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.]

6.

elektronisch erteilte Auskünfte aufgrund von Anträgen nach § 4,

7.

elektronisch erteilte Auskünfte aufgrund von Anträgen nach § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation,

8.

[Tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.]

9.

Vorlagen der Landesregierung nach Beschlussfassung und Mitteilungen an den Landtag,

10.

[Tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.]

11.

[Tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.]

12.

[Tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.]

Auf die Veröffentlichungspflicht nach Satz 3 Nummer 3, 11 und 12 sollen Landesbehörden vor Abschluss eines Vertrages hinweisen.
Landesbehörden können darüber hinaus Informationen allgemein zugänglich machen und an das elektronische Informationsregister nach Absatz 3 melden, deren Veröffentlichung sie für geeignet halten.

(2) Über die veröffentlichten Informationen sollen die Landesbehörden Verzeichnisse führen, diese allgemein zugänglich machen und an das elektronische Informationsregister nach Absatz 3 melden.

(3) Das Land richtet ein zentrales elektronisches Informationsregister und Informationsregisterstellen ein, um das Auffinden der Informationen zu erleichtern und interessierte Personen zu beraten.
Landesbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Informationen dort mit einheitlichen Metadaten zu registrieren und dafür die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.

(4) Dem zentralen Informationsregister gemeldete Informationen werden unverzüglich in diesem veröffentlicht.

(5) Einzelheiten, insbesondere die organisatorischen Zuständigkeiten und Pflichten der einzelnen Behörden zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(6) Den Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter steht die Benutzung des zentralen elektronischen Informationsregisters frei, um dort Informationen zu veröffentlichen, auf die nach diesem Gesetz ein Informationszugangsrecht besteht.

(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorgänge oder Dokumente, die Informationen über den Schutz kerntechnischer Anlagen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter enthalten.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 19. Januar 2012
Abgerufen
20.10.2026, 21:06 Uhr
Fassungen im eigenen Bestand
seit 15.04.2022 (geltend)
01.01.2022 bis 14.04.2022 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein)
01.01.2020 bis 31.12.2021 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein) – hier gezeigt
25.05.2017 bis 31.12.2019 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein)
27.01.2012 bis 24.05.2017 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein)

Folgenden § 12 aufrufen

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