Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 32d StPO

  1. § 32d Satz 2 Nummer 5 StPO

Vorigen § 32c aufrufen

Strafprozeßordnung (StPO)

Fassung
Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 320) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 22.10.2026 I Nr. 320 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

§ 32d Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln.
Die folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln:
1.
die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
2.
die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung,
3.
den Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme,
4.
die Privatklage und
5.
die Anschlusserklärung bei der Nebenklage.

Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig.
Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
18.10.2026, 12:33 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
06.11.2026, 21:17 Uhr

Folgenden § 32e aufrufen

Volltext

Datenbanken

Steht das noch woanders?

Wer diese Fundstelle noch bei einem anderen Anbieter kennt, kann die Adresse hier hinterlassen. Sie erscheint, sobald die Redaktion sie geprüft hat.

Inhaltsverzeichnis StPO

  • dejure.org ✓
  • gesetze-im-internet.dezuletzt Redaktion: korrekt 27.08.2026 15:39 ✓
  • buzer.dezuletzt Redaktion: korrekt 27.08.2026 15:39 ✓
  • lexetius.comzuletzt Redaktion: korrekt 27.08.2026 15:39 ✓
  • LX Gesetzezuletzt Redaktion: korrekt 27.08.2026 15:39 ✓

Kanonischer Verweis:

Anklicken übernimmt den Verweis in die Zwischenablage.

Zitiert auf knooper-zeitung.de

Weitersuchen

Die Suche unten durchsucht die hier verlinkten Rechtsportale:

Suchen zu dieser Fundstelle — netzweit bei Google (neues Fenster), hier in den Rechtsportalen:

Die genannten Anbieter wurden am Samstag, 03.10.2026 daraufhin geprüft, ob sie diese Fundstelle wirklich führen — mehrere von ihnen antworten auch dann mit HTTP 200, wenn sie sie nicht haben. Ein grüner Haken (✓) hinter einem Anbieter steht für eine bestandene Prüfung, zwei Haken (✓✓) für eine gerade eben durchgeführte.

In die Zwischenablage kopiert

v238 · he30 · nl32